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Hier sammeln wir Kurse, Lernangebote und nützliches Wissen für Klientinnen und Klienten sowie für Fachpersonen – laufend ergänzt.

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Der Kurs wurde von Susanne Keller, Fokuspunkt gemeinnützige GmbH, entwickelt und Nip-Bern zur Verfügung gestellt: fokuspunkt-gmbh.ch. Die Nutzung ist kostenlos und persönlich; für die Weitergabe oder Verwendung der Inhalte in eigenen Angeboten bitte kurz anfragen.

Wissenswertes

An dieser Stelle stellen wir Merkblätter, Links und Hinweise zu Themen zusammen, die in der Begleitung immer wieder auftauchen – zum Beispiel Wohnen, Finanzen, Gesundheit und Behördenkontakte. Die Sammlung wird laufend erweitert.

Checkliste: Steuererklärung Kanton Bern

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Merkblätter: Einkommen, Renten & Sozialleistungen

NIP-Bern · Fokuspunkt gemeinnützige GmbH · Stand: August 2026

So ist dieses Blatt zu lesen. Tippen Sie auf ein i, um die Bedingungen einzublenden – so sehen Sie, ob ein Punkt für Sie relevant ist. gesichert = schweizweit geltende Regel. kantonal – bitte prüfen = Angabe für den Kanton Bern, die sich ändern kann. Alle Beträge und Fristen beziehen sich auf 2026. Das Blatt informiert und ersetzt keine persönliche Beratung.

Lohn / Erwerbseinkommen

Angestellte

Als angestellte Person erhalten Sie einen Lohn, von dem der Arbeitgeber die Sozialabgaben direkt abzieht. Einmal pro Jahr folgt der Lohnausweis; das Einkommen wird über die Steuererklärung selbst versteuert.

Das ganze Jahr – was wann ansteht

Jan / Feb
Lohnausweis erhalten und auf Vollständigkeit prüfen (Lohn, Spesen, Naturalleistungen).
Jan – März
Belege für die Steuererklärung zusammenstellen (Lohnausweis, Bankauszüge per 31.12., Säule-3a-Bescheinigung, Berufsauslagen, Prämien, Zinsen).
Bis 15. März
Steuererklärung einreichen oder Fristverlängerung beantragen (Selbständige bis 15. Mai).
iFristen und Verlängerung (Kanton Bern)
kantonal – bitte prüfenEingereicht wird online mit TaxMe (BE-Login). Frist: 15. März (unselbständig Erwerbende), 15. Mai (Selbständige).
Fristverlängerung online gratis bis 15. Juli, danach CHF 20 (bis 15. September) bzw. CHF 40 (bis 15. November); schriftlich teurer.
Ohne Reaktion folgt eine Mahnung (CHF 60).
Quelle: Steuerverwaltung Bern / taxinfo 2026
Bis 31. Dez
In die Säule 3a einzahlen, damit sie im laufenden Jahr steuerlich zählt.
iBedingungen und Beträge Säule 3a
gesichertAbziehbar nur mit einem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen (reine Renten reichen nicht).
Maximalbeträge 2026: mit Pensionskasse CHF 7’258; ohne Pensionskasse 20 % des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 36’288.
Vorbezug nur bei: selbstbewohntem Wohneigentum, Aufnahme einer Selbständigkeit, definitivem Wegzug ins Ausland, Bezug einer ganzen IV-Rente oder frühestens 5 Jahre vor dem Referenzalter.
Quelle: ESTV / admin.ch 2026
Alle paar Jahre
IK-Auszug (individuelles Konto) bei der Ausgleichskasse verlangen und Beitragslücken prüfen.

Sofort melden

  • Adresswechsel – bei Einwohnerkontrolle, Arbeitgeber, Steueramt und Krankenkasse.
  • Zivilstandsänderung (Heirat, Trennung, Scheidung) – wirkt auf den Steuertarif.
  • Zweite Anstellung oder Nebenverdienst – in der Steuererklärung angeben; bei mehreren Arbeitgebern die AHV-Koordination beachten.
  • Geburt eines Kindes – Familienzulagen anmelden.

Nicht vergessen

  • Lohnausweis genau prüfen – Spesen, Naturalleistungen und Kapitalleistungen müssen korrekt sein.
  • Säule 3a bis 31.12. – die Einzahlung ist an das Kalenderjahr gebunden; keine Nachzahlung fürs Vorjahr.
  • Berufsauslagen und Fahrkosten abziehen.
    iWelche Abzüge, wie viel?
    gesichertFahrkosten (Auto nur, wenn ÖV nicht zumutbar): Kilometeransatz 70 Rappen; Maximum Kanton Bern CHF 7’000, direkte Bundessteuer CHF 3’300.
    Auswärtige Verpflegung (nur wenn Heimkehr zum Essen nicht möglich): CHF 15.–/Tag, max. CHF 3’200; mit verbilligter Kantine CHF 7.50/Tag, max. CHF 1’600.
    Weiterbildung (berufsbezogen, nach erstem Sek-II-Abschluss): max. CHF 12’500 (Kanton Bern), CHF 13’000 (Bund).
    Quelle: taxinfo Bern 2026; ESTV
  • Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten prüfen.
    iGesundheitskosten – nur abziehbar wenn …
    gesichertKrankheits- und Unfallkosten sind abziehbar nur, soweit Sie sie selbst getragen haben (nicht von der Kasse/Versicherung zurückerstattet) und sie 5 % des Reineinkommens übersteigen – nur der übersteigende Teil zählt. Diese 5-%-Schwelle gilt bei Bund und Kanton Bern. Prämien zählen nicht dazu.
    Behinderungsbedingte Kosten (bei IV-Rente, Hilflosenentschädigung o. Ä.) sind ohne diesen Selbstbehalt abziehbar (Pauschalen CHF 2’500–7’500).
    Quelle: DBG Art. 33; taxinfo Bern
  • Pensionskassenguthaben bei Stellenwechsel immer in die neue Kasse übertragen.
  • Freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse ist steuerlich abziehbar.
    iBedingung und 3-Jahres-Sperrfrist
    gesichertAbziehbar nur, wenn im Vorsorgeausweis eine Beitragslücke (Einkaufspotenzial) ausgewiesen ist. Der Einkauf ist voll vom steuerbaren Einkommen abziehbar.
    Achtung Sperrfrist: Nach einem Einkauf dürfen die Gelder in den folgenden 3 Jahren nicht als Kapital bezogen werden – sonst wird der Abzug nachträglich verweigert. Besonders vor der Pensionierung wichtig.
    Quelle: BVG Art. 79b
  • Fristverlängerung rechtzeitig beantragen statt Mahnung zu riskieren.

Wichtige Zahlen 2026

Säule 3a mit Pensionskassemax. CHF 7'258gesichert
Säule 3a ohne Pensionskasse20 %, max. CHF 36'288gesichert
Fahrkostenabzug Kanton Bernmax. CHF 7'000kantonal bestätigt
WeiterbildungsabzugKanton Bern 12'500 / Bund 13'000kantonal bestätigt
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Sozialhilfe

Existenzsicherung

Die Sozialhilfe sichert das Existenzminimum, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen und keine anderen Leistungen greifen. Im Gegenzug bestehen Mitwirkungs- und Meldepflichten.

Das ganze Jahr – was wann ansteht

Monatlich / auf Verlangen
Belege einreichen: Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, Mietvertrag, Krankenkassenpolice.
Periodisch
Neuberechnung des Budgets durch den Sozialdienst – Unterlagen bereithalten.
Jährlich
Steuererklärung auch mit Sozialhilfe einreichen (die Steuerpflicht bleibt bestehen).
Laufend (bei Erwerbsfähigkeit)
Arbeitsbemühungen nachweisen.

Sofort und unaufgefordert melden

  • Einkommensänderungen, Nebenverdienst oder Gelegenheitsarbeit – auch kleine Beträge.
  • Vermögen, Auszahlungen, Vorsorge- und Freizügigkeitsguthaben (vor dem Bezug).
  • Erbschaft, Schenkung, Lotteriegewinn.
  • Umzug, Untermiete, Wohngemeinschaft; Zivilstand; Geburt oder Ein-/Auszug von Personen.

Nicht vergessen

  • Einkommensfreibetrag bei Erwerbstätigkeit nutzen.
    iFür wen und wie viel?
    kantonal bestätigtAnrechnungsfrei bleibt ein Teil des Lohns – nur für erwerbstätige unterstützte Personen. Im Kanton Bern CHF 200–700 pro Monat, abgestuft nach Pensum/Einkommen (Alleinerziehende mit Kind unter 16: +CHF 100).
    Quelle: Stadt Bern, Merkblatt EFB
  • Integrationszulage.
    iWer erhält sie?
    kantonal bestätigtIm Kanton Bern CHF 100–300 pro Monat (Integrationszulage IZU) für Nicht-Erwerbstätige, die sich aktiv integrieren; wer noch keine besondere Leistung erbringt, erhält die minimale Integrationszulage (MIZ) von CHF 100.
    Quelle: Stadt Bern, Merkblatt Zulagen
  • Vermögensfreibetrag beachten – kleines Vermögen muss nicht aufgebraucht werden.
    iWie hoch ist der Freibetrag?
    kantonal bestätigtIm Kanton Bern: CHF 4’000 (Einzelperson), CHF 8’000 (Ehepaar), plus CHF 2’000 pro minderjähriges Kind – höchstens CHF 10’000 pro Familie.
    Quelle: Stadt Bern, Unterstützungsrichtlinien 2026
  • Verpasste Termine vorab absagen und begründen; sonst drohen Kürzungen.
  • Vorrang der Ergänzungsleistungen – bei laufendem IV-/AHV-Verfahren dranbleiben.
    iWann ist das für mich relevant?
    gesichertEL zu AHV/IV gehen der Sozialhilfe vor. Wird eine Rente rückwirkend zugesprochen, wird die in dieser Zeit bezogene Sozialhilfe häufig verrechnet.
  • Rechtsmittelfrist bei Verfügungen.
    iWie lange habe ich Zeit?
    kantonal bestätigtIm Kanton Bern: Beschwerde innert 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung. Instanzenweg: Sozialdienst → Regierungsstatthalteramt → Verwaltungsgericht.
    Die genaue Frist und Instanz stehen auf der Verfügung.
    Quelle: VRPG BSG 155.21; SHG 860.1
  • Rückerstattung im Kanton Bern.
    iMuss ich Sozialhilfe zurückzahlen?
    kantonal bestätigtRechtmässig bezogene Sozialhilfe kann zurückgefordert werden (Art. 40 SHG): bei deutlich verbessertem Einkommen bis zu 50 % des Überschusses (längstens über 4 Jahre); bei Vermögensanfall wie Erbschaft oder Lotteriegewinn (Freibeträge CHF 25’000 Einzelperson, CHF 40’000 Verheiratete, +CHF 15’000 pro Kind; Freizügigkeitsguthaben ausgenommen); sowie bei rückwirkenden Leistungen Dritter (z. B. IV-Nachzahlungen).
    Quelle: SHG BSG 860.1 Art. 40

Wichtige Zahlen 2026

Grundbedarf 1 PersonCHF 1'061 / Monatgesichert
Grundbedarf 2 / 3 / 4 Personen1'624 / 1'974 / 2'271gesichert
Einkommensfreibetrag (Kanton Bern)CHF 200–700 / Monatkantonal bestätigt
Integrationszulage IZU / MIZCHF 100–300 / CHF 100 / Monatkantonal bestätigt
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IV-Rente und Ergänzungsleistungen (EL)

Gesundheit / Rente

Die IV-Rente ersetzt einen Teil des Einkommens bei dauerhafter gesundheitlicher Einschränkung. Reicht sie mit den übrigen Einnahmen nicht zum Leben, decken die Ergänzungsleistungen (EL) die Lücke – ein Rechtsanspruch.

Das ganze Jahr – was wann ansteht

Jährlich
Die EL-Stelle berechnet die EL neu – verlangte Unterlagen fristgerecht einreichen.
Laufend
Krankheits- und Behinderungskosten sammeln und einreichen.
iWer bekommt was zurück – und bis wann?
gesichertVergütet werden diese Kosten nur, wenn Sie bereits EL beziehen und die Kosten selbst getragen haben (keine Versicherung zahlt).
Einreichung innert 15 Monaten ab Rechnungsdatum.
Höchstbeträge pro Jahr: Alleinstehende CHF 25’000, Ehepaare CHF 50’000, im Heim CHF 6’000, Vollwaisen CHF 10’000. Mit Hilflosenentschädigung zu Hause: mittel CHF 60’000, schwer CHF 90’000.
Anrechenbar u. a. Zahnbehandlung, Franchise/Selbstbehalt, Spitex/Haushaltshilfe, Diät, Transporte, Hilfsmittel.
Quelle: ahv-iv.ch 5.01/5.02; AKB Bern
Bei Aufforderung
IV-Rentenrevision – Formulare und Arztberichte fristgerecht einreichen.

Sofort melden

  • Einkommens- und Vermögensänderungen (auch der Partnerin/des Partners).
  • Erbschaft, Schenkung, grössere Vermögenszuflüsse.
  • Umzug (die Miete verändert die EL-Berechnung), Zivilstand, Haushaltsgrösse.
  • Heimeintritt, längerer Spitalaufenthalt oder Aufenthalt im Ausland.

Nicht vergessen

  • Prüfen, ob überhaupt ein EL-Anspruch besteht.
    iHabe ich Anspruch auf EL?
    gesichertEL gibt es nur, wenn Sie eine AHV- oder IV-Rente beziehen (auch Witwen-/Waisenrente oder Rentenvorbezug) oder eine Hilflosenentschädigung der IV bzw. ein IV-Taggeld von mind. 6 Monaten – und wenn die anerkannten Ausgaben höher sind als die anrechenbaren Einnahmen.
    Voraussetzung: Wohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt in der Schweiz.
    Vermögensschwelle (darüber kein Anspruch): Alleinstehende CHF 100’000, Ehepaare CHF 200’000, Kinder CHF 50’000. Die selbstbewohnte Liegenschaft zählt dabei nicht mit.
    Quelle: ahv-iv.ch 5.02; BSV
  • Hilflosenentschädigung separat beantragen.
    iWas ist die Hilflosenentschädigung?
    gesichertSie ist nicht Teil der Rente und einkommens- und vermögensunabhängig. Voraussetzung: Sie sind für alltägliche Lebensverrichtungen (Anziehen, Aufstehen, Essen, Körperpflege, Fortbewegung) dauernd auf Hilfe angewiesen; bei der AHV mindestens 6 Monate.
    Monatliche Ansätze 2026 zu Hause – leicht / mittel / schwer: IV CHF 504 / 1’260 / 2’016; AHV CHF 252 / 630 / 1’008. Bei der AHV wird leichte Hilflosigkeit nur zu Hause entschädigt.
    Quelle: ahv-iv.ch 4.13; BSV Beträge 2026
  • Assistenzbeitrag bei Betreuung zu Hause prüfen.
    iFür wen kommt das in Frage?
    gesichertNur wenn Sie eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen, zu Hause leben und volljährig sind. Er ermöglicht, selbst Assistenzpersonen anzustellen – sinnvoll für ein selbstbestimmtes Leben zu Hause statt im Heim.
    Quelle: ahv-iv.ch 4.14
  • IV-Kinderrente prüfen (siehe Kinderrenten).
  • Zuständig und Mietzins im Kanton Bern.
    iZuständige Stelle & Mietzinsmaximum
    kantonal bestätigtEL werden von der Ausgleichskasse des Kantons Bern durchgeführt; die Anmeldung erfolgt über die AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde. Für die Miete gilt eine Obergrenze nach Region – die Stadt Bern gehört zur Region 1: Höchstbetrag 1 Person CHF 18’900, 2 Personen CHF 22’320 pro Jahr.
    Quelle: AKB Bern; BSV Mietkosten EL

Wichtige Zahlen 2026

Ganze IV-Vollrentemin. CHF 1'260 / max. CHF 2'520 / Mt.gesichert
Rentenanspruchab IV-Grad 40 %, ganz ab 70 %gesichert
EL-Lebensbedarf Alleinst. / EhepaarCHF 20'670 / 31'005 / Jahrgesichert
Frist Krankheits-/Behinderungskosten15 Monatekantonal bestätigt
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Stipendien / Ausbildungsbeiträge

Ausbildung

Ausbildungsbeiträge helfen finanziell bei einer Ausbildung, wenn das Einkommen von Eltern und gesuchstellender Person nicht ausreicht. Es gibt Stipendien (keine Rückzahlung) und Darlehen (Rückzahlung mit Zins).

Das ganze Jahr – was wann ansteht

Jedes Ausbildungsjahr
Ein neues Gesuch stellen – ein Stipendium gilt immer nur für ein Jahr.
Jährlich
Immatrikulations- oder Ausbildungsnachweis und aktuelle Unterlagen einreichen.
Fristen vormerken
Einreichfristen einhalten.
iWelche Frist gilt (Kanton Bern)?
kantonal bestätigtIm Kanton Bern gibt es zwei Stichtage je nach Ausbildungsbeginn: 30. Juni (erste Jahreshälfte) und 31. Dezember (zweite Jahreshälfte). Das Gesuch ist jährlich neu über StipBE-Online zu stellen; massgebend ist die rechtzeitige Einreichung.
Quelle: BKD Bern, Ausbildungsbeiträge

Sofort melden

  • Ausbildungsabbruch oder -wechsel – danach keine Zahlungen; zu viel Bezogenes ist zurückzuerstatten.
  • Änderung der finanziellen Verhältnisse (Einkommen Eltern oder gesuchstellende Person).
  • Umzug oder Zivilstandsänderung.

Nicht vergessen

  • Frist verpasst = für dieses Ausbildungsjahr kein Anspruch – keine Rückwirkung.
  • Darlehen ist kein Stipendium.
    iWas bedeutet ein Darlehen?
    kantonal bestätigtEin Darlehen ist nach der Ausbildung mit Zins zurückzuzahlen (Amortisation über 10 Jahre; während der Ausbildung zins- und rückzahlungsfrei, Zinssatz = Durchschnittssatz der BEKB). Im Kanton Bern ergänzt oder ersetzt es das Stipendium vor allem bei Zweitausbildungen und auf der Tertiärstufe.
  • Gesuch und Berechnung.
    iWie wird gerechnet?
    kantonal bestätigtDas Gesuch wird jährlich neu über StipBE-Online gestellt. Der Beitrag wird als «Fehlbetrag» bis zu kantonalen Normwerten berechnet; der genaue Höchstbetrag hängt vom Einzelfall ab und ist über die Fachstelle ersichtlich.
    Quelle: BKD Bern
  • Bei Abbruch droht eine Rückforderung bereits ausbezahlter Stipendien.

Wichtige Zahlen 2026

Einreichfristen30. Juni / 31. Dezemberkantonal bestätigt
Gesuchjährlich neu (StipBE-Online)kantonal bestätigt
Höchstbetrag Stipendiumnach Normwerten (Einzelfall)kantonal – bitte prüfen
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Kinderrenten

Familie / Rente

Wer eine IV- oder AHV-Rente bezieht und Kinder hat, erhält für jedes Kind zusätzlich eine Kinderrente von 40 % der Rente. Der Anspruch besteht bis 18, in Ausbildung bis längstens 25.

Das ganze Jahr – was wann ansteht

Bei Rentenbeginn / Geburt
Kinderrente zusammen mit der Rentenanmeldung bzw. bei Aufnahme eines Kindes anmelden.
Ab dem 18. Geburtstag, jährlich
Ausbildungsnachweis einreichen.
iWas gilt als Ausbildung, wie lange?
gesichertÜber 18 gibt es die Kinderrente nur mit jährlichem Ausbildungsnachweis (Immatrikulation, Lehrvertrag, Schulbestätigung), längstens bis 25. Ohne Nachweis wird sie eingestellt.

Sofort melden

  • Ausbildungsabbruch oder -abschluss des Kindes.
  • Erwerbstätigkeit des Kindes über der Einkommensgrenze.
    iAb welchem Einkommen entfällt die Rente?
    gesichertVerdient das Kind in Ausbildung mehr als CHF 30’240 brutto pro Jahr (= maximale jährliche AHV-Altersrente), entfällt der Anspruch auf die Kinderrente.
  • Zivilstand des Kindes, Umzug, Wohnsitz im Ausland, Todesfall.

Nicht vergessen

  • Unterbruch oder Ende der Ausbildung sofort melden – sonst wird zu viel Bezogenes zurückgefordert.
  • Kinderrente und Familienzulage sind verschieden und können nebeneinander bestehen.
  • Bei EL-Bezug zählt die Kinderrente als Einnahme.

Wichtige Zahlen 2026

Kinderrente40 % der Rentegesichert
Höhemin. CHF 504 / max. CHF 1'008 / Mt.gesichert
Anspruchbis 18, in Ausbildung bis 25gesichert
Einkommensgrenze KindCHF 30'240 / Jahrgesichert
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Arbeitslosentaggeld (ALV / RAV)

Arbeitslosigkeit

Bei Stellenverlust kann die Arbeitslosenversicherung ein Taggeld zahlen. Voraussetzung sind genügend Beitragszeit, die Anmeldung beim RAV, aktive Stellensuche und die Wahrnehmung der Termine.

Das ganze Jahr – was wann ansteht

Sofort bei Kündigung
Beim RAV anmelden – schon vor dem ersten arbeitslosen Tag möglich.
Schon in der Kündigungsfrist
Arbeitsbemühungen nachweisen.
Monatlich, bis zum 5.
Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Vormonat einreichen.
Monatlich
Taggeldabrechnung prüfen (versicherter Verdienst, Abzüge, Zwischenverdienst).

Sofort melden

  • Zwischenverdienst und jede Erwerbstätigkeit.
    iWie wird ein Zwischenverdienst angerechnet?
    gesichertEin Zwischenverdienst ist kein Verlust: Die ALV gleicht 80 % (bzw. 70 %) der Differenz zwischen dem erzielten Verdienst und Ihrem versicherten Verdienst aus. Der Zwischenverdienst muss orts- und berufsüblich bezahlt sein und ist während der ganzen zweijährigen Rahmenfrist möglich.
    Quelle: SECO-Leitfaden 2026
  • Ferien/Abwesenheit vorgängig; Krankheit/Unfall (mit Arztzeugnis).
  • Adresswechsel oder geänderte Erreichbarkeit; Aufnahme einer Stelle.

Nicht vergessen

  • Prüfen, ob überhaupt Anspruch besteht.
    iHabe ich Anspruch auf Taggeld?
    gesichertTaggeld gibt es nur, wenn alle Bedingungen erfüllt sind: in den letzten 2 Jahren mindestens 12 Monate Beitragszeit; Wohnsitz Schweiz; ganz oder teilweise arbeitslos und beim RAV gemeldet; vermittlungsfähig (verfügbar, arbeitsberechtigt, bereit); nach der Schulentlassung und noch nicht im AHV-Alter; Arbeitsausfall von mindestens 2 aufeinanderfolgenden Tagen.
    Quelle: SECO-Leitfaden 2026
  • Beitragsbefreiung, wenn die 12 Monate fehlen.
    iWas, wenn ich die Beitragszeit nicht erfülle?
    gesichertWer wegen Ausbildung, Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Anstaltsaufenthalt oder Scheidung länger als 12 Monate nicht arbeiten konnte, kann von der Beitragszeit befreit werden. Folge: erst 120 Wartetage (bei Ausbildung), und höchstens 90 Taggelder.
    Quelle: AVIG; SECO 2026
  • Arbeitsbemühungen fristgerecht und in genügender Zahl – auch schon in der Kündigungsfrist.
  • Was nach der Aussteuerung kommt.
    iUnd wenn das Taggeld aufgebraucht ist?
    kantonal – bitte prüfenSind die Taggelder aufgebraucht oder läuft die zweijährige Rahmenfrist ab, endet der Anspruch (Aussteuerung). Danach in der Regel Sozialhilfe des Wohnkantons; ab 60 Jahren allenfalls Überbrückungsleistungen des Bundes. Eine eigene kantonale Arbeitslosenhilfe kennt der Kanton Bern nicht (im Einzelfall zu prüfen). Die RAV im Kanton Bern führt das Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA, Direktion WEU).

Wichtige Zahlen 2026

Taggeldansatz80 % oder 70 %gesichert
Max. versicherter VerdienstCHF 148'200 / Jahrgesichert
Beitragszeit-Minimum12 Monate in 2 Jahrengesichert
Höchstzahl Taggelder260 / 400 / 520gesichert
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AHV-Rente (Alter & Hinterlassene)

Rente

Die AHV-Altersrente ist die staatliche Grundrente ab dem Referenzalter; Hinterbliebene erhalten eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente. Die Rente muss aktiv angemeldet werden – sie kommt nicht automatisch.

Das ganze Jahr – was wann ansteht

3 – 6 Monate vor dem Referenzalter
Altersrente anmelden.
iWie und wann anmelden?
gesichertDie Anmeldung erfolgt mit dem Formular 318.370 bei der zuständigen Ausgleichskasse. Die Rente wird nicht automatisch ausbezahlt; eine rückwirkende Auszahlung ist nur begrenzt möglich.
Vor der Pensionierung
IK-Auszug verlangen und Beitragslücken kontrollieren.
Nach einem Todesfall
Hinterlassenenrente bei der letzten Ausgleichskasse anmelden.
Waisenrente ab 18 in Ausbildung, jährlich
Ausbildungsnachweis einreichen.

Sofort melden

  • Todesfall – beendet die Altersrente bzw. löst die Hinterlassenenrente aus.
  • Wiederverheiratung – beendet die Witwen-/Witwerrente; die Waisenrente läuft weiter.
  • Zivilstand, Umzug, Wohnsitz ins Ausland.

Nicht vergessen

  • Vorbezug oder Aufschub prüfen.
    iFrüher oder später in Rente?
    gesichertVorbezug ab 63 möglich, mit lebenslanger Kürzung der Rente. Aufschub um bis zu 5 Jahre möglich, mit lebenslangem Zuschlag. Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961–1969) haben Sonderregeln beim Vorbezug.
  • Frauen-Referenzalter der Übergangsgeneration.
    iWann ist das für mich relevant?
    gesichertFür die Jahrgänge 1961–1969 steigt das Referenzalter schrittweise von 64 auf 65 Jahre.
  • Ergänzungsleistungen prüfen, wenn die Rente nicht zum Leben reicht.
  • Plafonierung bei Ehepaaren.
    iWann ist das für mich relevant?
    gesichertDie beiden Einzelrenten eines Ehepaars zusammen betragen höchstens 150 % der Maximalrente, also CHF 3’780 pro Monat.

Wichtige Zahlen 2026

AHV-Vollrentemin. CHF 1'260 / max. CHF 2'520 / Mt.gesichert
Ehepaar-Plafondmax. CHF 3'780 / Mt.gesichert
Witwen-/Witwerrente80 % der Altersrentegesichert
Waisenrente40 % der Altersrentegesichert
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Familienzulagen & Unterhalt / Alimente

Familie

Familienzulagen sind ein Zuschlag zum Lohn für Kinder. Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil die Kinderalimente nicht, hilft der Kanton mit Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung. Beides muss beantragt werden.

Das ganze Jahr – was wann ansteht

Anspruchsbeginn / Arbeitgeberwechsel
Familienzulagen beim Arbeitgeber anmelden – bei jedem Wechsel neu.
Ab 16, jährlich
Ausbildungsnachweis für die Ausbildungszulage einreichen.
iBedingungen der Ausbildungszulage
gesichertDie höhere Ausbildungszulage gibt es ab 16 (Beginn der nachobligatorischen Ausbildung) bis längstens 25 – nur mit gültigem Nachweis. Verdient das Kind mehr als CHF 30’240/Jahr, entfällt der Anspruch. Pro Kind gibt es nur eine Zulage.
Bevorschussung: periodisch
Wird von der zuständigen Stelle periodisch neu beurteilt.

Gut zu wissen – Familienzulagen

  • Anspruch als nichterwerbstätige Person.
    iZulagen ohne Erwerbstätigkeit?
    gesichertMöglich nur, wenn Ihr steuerbares Einkommen CHF 45’360 im Jahr nicht übersteigt und Sie keine Ergänzungsleistungen beziehen.
    Quelle: FamZG; Ausgleichskasse Bern
  • Anspruch als selbständig erwerbende Person.
    iWann ist das für mich relevant?
    gesichertSeit 1.1.2013 haben auch Selbständigerwerbende Anspruch, sofern sie einer Familienausgleichskasse angeschlossen sind.
  • Wer bezieht die Zulage, wenn beide Eltern Anspruch haben?
    iAnspruchsreihenfolge
    gesichertEs gibt pro Kind nur eine Zulage. Reihenfolge: 1. die erwerbstätige Person, 2. die Person mit elterlicher Sorge, 3. bei wem das Kind überwiegend lebt, 4. wer im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet, sonst das höhere Einkommen. Der zweite Elternteil in einem Kanton mit höheren Ansätzen kann die Differenz beziehen.

Gut zu wissen – Unterhalt / Alimente

  • Voraussetzung für Bevorschussung und Inkasso.
    iWann ist das für mich relevant?
    gesichertEs braucht einen rechtsgültigen Titel: ein Gerichtsurteil, einen vollstreckbaren Entscheid oder einen von der KESB genehmigten Unterhaltsvertrag. Die Inkassohilfe für Kinderalimente ist kostenlos.
  • Einkommens- und Vermögensgrenzen der Bevorschussung.
    iWann und wie viel wird bevorschusst?
    kantonal – bitte prüfenIm Kanton Bern beträgt die Bevorschussung höchstens die einfache Waisenrente, aktuell CHF 1’008/Monat, und wird bis zum 18. Geburtstag geleistet, für junge Erwachsene in Ausbildung bis längstens 25. Die genauen Einkommens- und Vermögensgrenzen richten sich nach der kantonalen Verordnung (IBV) – im Einzelfall bei der zuständigen Stelle (in der Stadt Bern: Sektion Unterhaltsbeiträge) prüfen.
    Quelle: GIB/IBV Kanton Bern; Stadt Bern

Wichtige Zahlen 2026

Kinder-/Ausbildungszulage Kanton BernCHF 250 / 310 / Mt.kantonal bestätigt
Eidg. MinimumCHF 215 / 268 / Mt.gesichert
Bevorschussung HöchstbetragCHF 1'008 / Mt.gesichert
Bevorschussung bis Alter18, in Ausbildung 25 Jahregesichert
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Übergreifend – jährlich für alle

Für alle

Einige Aufgaben stellen sich jedes Jahr unabhängig von der Einkommensart: Steuererklärung, Prämienverbilligung und Krankenkasse.

Das ganze Jahr – was wann ansteht

Jan – Feb
Unterlagen sammeln (Lohnausweis oder Rentenbescheid, Bankauszüge, Belege, Säule-3a-Bescheinigung).
Bis 15. März
Steuererklärung einreichen oder Fristverlängerung beantragen (Selbständige 15. Mai).
iFristen und Verlängerung
kantonal – bitte prüfenKanton Bern (TaxMe): Fristverlängerung online gratis bis 15. Juli, danach CHF 20 (bis 15.9.) bzw. CHF 40 (bis 15.11.). Ohne Reaktion folgt eine Mahnung (CHF 60).
Quelle: Steuerverwaltung Bern 2026
Ende Sep / Okt
Neue Krankenkassenprämien vergleichen (priminfo.admin.ch).
Bis 30. Nov
Krankenkasse oder Modell wechseln – Kündigung muss bei der Kasse eintreffen.
iKasse/Franchise wechseln – worauf achten?
gesichertEmpfehlung: eingeschrieben bis 15. November senden. Die Grundversicherung ist überall leistungsgleich; eine höhere Franchise lohnt sich nur bei tiefen erwarteten Gesundheitskosten (Selbstbehalt 10 %, max. CHF 700). Zusatzversicherungen haben eigene, längere Kündigungsfristen.
Bis 31. Dez
In die Säule 3a einzahlen (mit AHV-pflichtigem Erwerbseinkommen).

Steuern – nicht vergessen

  • Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten.
    iGesundheitskosten – nur abziehbar wenn …
    gesichertKrankheits- und Unfallkosten sind abziehbar nur, soweit selbst getragen (nicht rückerstattet) und über 5 % des Reineinkommens – nur der übersteigende Teil. 5 % gilt bei Bund und Kanton Bern. Behinderungsbedingte Kosten ohne diesen Selbstbehalt (Pauschalen CHF 2’500–7’500).
    Quelle: DBG Art. 33; taxinfo Bern
  • Kinderdrittbetreuungsabzug (Fremdbetreuung).
    iKinderbetreuung absetzen – Bedingungen
    kantonal bestätigtAbziehbar nur, wenn das Kind das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat, im gleichen Haushalt lebt und die Betreuung wegen Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit nötig ist. Nachgewiesene Kosten bis: Bund CHF 25’800, Kanton Bern CHF 16’000 pro Kind/Jahr.
    Quelle: ESTV 2026; taxinfo Bern

Prämienverbilligung & Krankenkasse

  • Anspruch auf Prämienverbilligung jährlich prüfen.
    iHabe ich Anspruch – und wie beantragen?
    kantonal – bitte prüfenIm Kanton Bern wird der Anspruch grundsätzlich automatisch aus den Steuerdaten ermittelt; anspruchsberechtigte Personen erhalten die Verbilligung ohne Gesuch (Mitteilung/Verfügung). Ein Antrag ist nur für Sondergruppen nötig (z. B. Zuzug aus einem anderen Kanton, Studierende ohne Berner Veranlagung). Zuständig ist das Amt für Sozialversicherungen (ASV). Wer Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe bezieht, erhält die Verbilligung automatisch. Die konkreten Einkommensgrenzen richten sich nach dem jährlichen Berechnungsschema des ASV – im Zweifel dort prüfen.
    Quelle: ASV Kanton Bern 2026

Für alle

  • Belege sammeln und aufbewahren (Lohnausweise, Renten-/EL-Bescheide, Bankauszüge, Arzt-/Prämienbelege).
  • Adresswechsel überall melden (Einwohnerkontrolle, Steueramt, Krankenkasse, ASB/SVA, Bank, Pensionskasse, Ausgleichskasse, Arbeitgeber, Post).
  • Fristen im Kalender notieren: 31.03. Steuern · Ende Sep. Prämien · 30.11. KK-Kündigung · 31.12. Säule 3a.

Wichtige Zahlen 2026

Franchisestufen Erwachsene300 – 2'500gesichert
Selbstbehalt10 %, max. CHF 700gesichert
Säule 3a mit Pensionskassemax. CHF 7'258gesichert
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App: Einkommenslotse hat alle Fristen im Überblick
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Es muss nichts installiert werden – die App ist Teil dieser Webseite. Am bequemsten ist die Vollbild-Fassung: nip-bern.ch/einkommenslotse. Dort können Sie sie wie eine App auf dem Gerät ablegen:

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Das Symbol öffnet den Lotsen dann in einem eigenen Fenster ohne Adressleiste und ohne Menü.

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